Satzung

Satzung des Eques Cocoes

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Eques Cocoes“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden. Nach der Eintragung des Vereins lautet der Name „Eques Cocoes e.V.“.
  3. Er hat seinen Sitz in Kutenholz.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es, die Förderung und den Erhalt der mittelalterlichen Kultur.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
  3. Förderung des geschichtlichen Wissens,
  4. Erhaltung und Förderung von mittelalterlichem Kulturgut durch höchst historisch nachvollziehbare Darstellung,
  5. Ausrichtung von und Teilnahme an Veranstaltungen mit historischem Charakter in Form von historischen Feldlagern,
  6. Mithilfe bei Museums,- und Unterrichtsprojekten,
  7. Vorführung mittelalterlichen Gewandungen,
  8. Förderung von mittelalterlichen Kampftechniken mit Darbietung von Schaukämpfen,
  9. Studien und Vorführung mittelalterlichen Kochens,
  10. Studien mittelalterlicher Gerätschaften und Mobiliar.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung und vom Vorstand verabschiedeten Beschlüssen bestimmten Zwecken verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind nicht vorgesehen.

§ 5 Verbot und Begünstigung

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  1. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu bereichern.
  1. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  1. Jedes Mitglied hat im gleichem Sinne Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  1. Abwesend Mitglieder können von Ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahr oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
  1. Jedes Recht hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 8 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt können der Beitragsordnung entnommen werden. Verantwortlich für die Einhaltung der Mitgliedsbeiträge ist der Schatzmeister.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung,
  • Vorstand,
  • Ausschüsse.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    b. Wahl Errichtung von Ausschüssen
    c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Die Absendung der Einladungen erfolgt jeweils an die dem verein zuletzt in Textform bekannt gegebenen Anschrift eines jeden Mitglieds. In der Einladung ist neben der Bekanntmachung der Tagesordnung auch der Ort anzugeben, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet nebst der Uhrzeit des Versammlungsbeginns.
  1. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet. Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diese Weise ihre Mitgliederrechte ausüben.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  1. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 11 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem:

– Vorsitzenden,

– stellvertretenden Vorsitzenden,

– Schatzmeister und

– Schriftführer

Die Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB.

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlasse.
  1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar jeweils einzeln.
  1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  1. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  1. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen Verdener Domfestspiele e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.


Datum, Ort